Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 319 Zusatzleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 4 R 583/06Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 319 SGB VI →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/319#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/319#abs-2 (2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.